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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann

2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.3. Literatur
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Maihold, Harald

Geld, Gesetz, Gewissen. Zur Frage der Steuerverweigerung aus Gewissensgründen

Seminararbeit Sommersemester 1993 bei Prof. Dr. Peter Selmer

unveröffentlicht (aktualisierte Fassung wird auf Anfrage gerne zugeschickt: Harald Maihold, Regerstr. 70, 22761 Hamburg)

In seiner in der verfassungsrechtlichen Argumentation von Tiedemann beeinflussten Arbeit Maiholds geht der Autor von der Gewissensfreiheit als vorbehaltlosem Grundrecht aus und weist nach, daß herkömmliche Methoden, den Schutzbereich des Art. 4 I GG einzuschränken scheitern müssen.

Bei der Erörterung der Frage, ob der Schutzbereich der Gewissensfreiheit in den Fällen der Steuerverweigerung tangiert ist, macht Maihold auf das große Mißverständnis aufmerksam, von dem Rechtsprechung und herrschende Lehre ausgingen, indem sie dem Steuerverweigerer einen Herrschaftsanspruch an die Mehrheit unterstellten. Der Verweigerer verlange lediglich einen Dispens von der allgemeinen Steuerpflicht und bleibe damit auf der Steuererhebungsseite. "So gesehen wurde die Frage der Steuerverweigerung trotz der vielen Urteile gerichtlich noch gar nicht entschieden." (9) Das bedeutet nach Maihold aber nicht, daß die Steuern eine "reine Geldangelegenheit und sozusagen gewissensneutral" wären. Vielmehr werde der Bürger mit der Entscheidung des Parlaments nicht von seiner persönlichen Verantwortung und schon gar nicht von der Verantwortung vor seinem Gewissen befreit.

Anschließend daran prüft Maihold die für die Gewissensfreiheit in Frage kommenden Schranken. Der Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) ist nach Maihold nicht verletzt, da der Gewissenskonflikt ein zulässiges Differenzierungskriterium darstellt. Die Budgethoheit des Parlaments (Art. 104 I GG) beträfe die Steuerverwendung, nicht die Steuererhebung, und sei somit keine gültige Schranke. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte (Art. 87a I GG) ist nach Maihold kein Verfassungswert, sondern allenfalls die "Stabilität der äußeren Sicherheit", die mit der Stabilität der Rechtsordnung einhergeht. Dieser Verfassungswert sei jedoch nicht tangiert. Die Ablehnung des Rechts auf Steuerverweigerung aus Gewissensgründen in Rechtsprechung und Literatur resultiere aus einer unbegründeten kollektiven Angst vor der massenhaften Inanspruchnahme. "Im Grunde erstreckt sich die Angst gar nicht so sehr auf die Fälle echter Gewissensentscheidungen, sondern vielmehr auf den Mißbrauch durch politische Motive." (16)

Aus dem Gesagten folgert Maihold nicht nur mit Tiedemann, daß "Unbilligkeit" (§ 227 AO) in Gewissenskonflikten regelmäßig vorliegt und der Ermessensspielraum der Finanzbehörde auf Null reduziert wird, sondern auch, daß die indirekte Steuer verfassungswidrig ist, sofern sie nicht die Möglichkeit bereithält, den einzelnen Steuerzahler von ihr zu befreien. Der Weg, über Sammlung von Zahlungsbelegen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu begründen, sei mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar.

In einem eigenen Kapitel beschäftigt sich Maihold mit den gesetzgeberischen Aktivitäten, die seiner Meinung nach nicht notwendig sind, da Steuerfestsetzung oder Erlaß mit der vertraglichen Auflage verknüpft werden können, den durch die Befreiung entstehenden Vermögensvorteil gewissensneutral abzuführen und damit die Steuergleichheit zu gewährleisten. Zur Sicherung des staatlichen Finanzbedarf wäre das Militärsteuer-Modell ein geeignetes Mittel. Maihold geht von einem "numerus clausus der Gewissensgründe" aus "in der Form, daß nur bestimmte Motive auftreten. ... Die Auswahl der Gewissensthemen muß aber dem Gewissen überlassen werden". (33)

In seinem letzten Abschnitt widmet sich Maihold den philosophischen Aspekten des Themas. Nach einer historischen Darstellung der Entwicklung der Gewissensfreiheit werden säkulare Versuche der Beschreibung des Gewissens und der Bestimmung der Funktionen der Gewissensfreiheit erörtert: Dabei tauche die Gewissensfreiheit entweder als bloßer "Systemstabilisator des Staates" auf und diene nur dem Staat, oder es diene der Geltung des Individuums und damit nur dem Einzelnen. Wenn das Gewissen als Grundlage des Gesetzgebungsaktes anerkannt werde und so mit seinem Anspruch auf Freistellung von allgemeinen Pflichten gleichzeitig das Gesamtsystem demokratisch legitimiere, sei dies "vom säkularen Standpunkt überzeugend". (38) Die Begründung eines darüber hinausgehenden "öffentlichen Amtes" zur Infragestellung von Mehrheitspositionen in einem öffentlichen Diskurs (Tiedemann) stellt dagegen nach Maihold den Versuch dar, "die Meinungsfreiheit in den Bereich der Gewissensfreiheit hinüberzuschieben und sie damit vorbehaltlos" zu machen (39).

Diesen säkularen Versuchen stellt Maihold eine Harmonisierung von Gewissens- und Glaubensfreiheit gegenüber, die den Gewissenskonflikt als "Ausfluß des doppelten Liebesgebotes" (40) begreift, dessen Verletzung im Gewissen erlebt werde. "Das Handeln nach dem Gewissen dient demnach der Selbsterhaltung durch das Vertrauen in den lebendigen Gott unter Überwindung der Angst vor der Welt. ... Eine Mißachtung des Gewissens birgt daher die Gefahr des Identitätsverlustes, des psychischen Todes." (40)

Wenn die "Gewissensfreiheit als Weg für Gottes Wirken" erkannt werde, ergäbe sich daraus, daß sie nicht als reines Abwehrrecht gedacht werden könne. Mit seiner Lehre vom inneren Bestand des Staates als objektivem Wert der Gewissensfreiheit ergänzt Maihold die individuelle Schutzfunktion der Gewissensfreiheit durch eine Legitimationsfunktion für den Staat.

hm